Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen Stand 10.01.2024 (REV. 3.0)

Einkaufsbedingungen

Nachstehende Bedingungen werden, soweit nicht Abweichendes von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt ist, ein für allemal der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zugrunde gelegt und als rechtsverbindlich anerkannt, ohne dass es im späteren Schriftwechsel oder bei neuen Geschäftsabschlüssen einer besonderen Erwähnung derselben bedarf.

1. Allgemeines

a. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; ent-gegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend Vertragsgegenstand) annehmen oder dies bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingen.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

a. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen

b. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs. Ziffer 2.a Satz 2 bleibt unberührt.

c. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.

d. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

e. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

3. Lieferung

a. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

b. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „Frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustim-menden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

c. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten, wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges sowie Auslösungen.

d. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterial-versorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnte, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

e. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die von uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

f. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

g. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

h. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlichen zulässigen Umfang (§§69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt

a. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

5. Versandanzeige und Rechnung

a. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lie-ferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zu-ordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

a. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Zahlungsbedingungen

a. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung

8. Mängelansprüche und Rückgriff

a. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.

b. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

c. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.

d. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).

e. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

f. Für innerhalb unserer Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

g. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

h. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Män-gelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendung zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendung, insbesondere Trans-port-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

i. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 8.e tritt die Verjährung in den Fällen der Ziff. 8.f und 8.g frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

j. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

9. Produkthaftung und Rückruf

a. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Ausführung von Arbeiten

a. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für

Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

11. Beistellung

a. Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezial-verpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen über uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahren werden.

12. Unterlagen und Geheimhaltung

a. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt werden. Auf unsere Anordnung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

b. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

13. Erfüllungsort

a. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

14. Allgemeine Bestimmungen

a. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen auf der getroffenen weiteren Vereinbarungen wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Reg-lung zu ersetzen.

b. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingung zugrunde liegt, ist Krefeld. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

c. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

 


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand 10.01.2024 (REV. 3.0)

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen werden, soweit nicht Abweichendes von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt ist, ein für allemal der Geschäftsverbindung mit dem Käufer oder Warenempfänger zugrunde gelegt und als rechtsverbindlich anerkannt, ohne dass es im späteren Schriftwechsel oder bei neuen Geschäftsabschlüssen einer besonderen Erwähnung derselben bedarf.

II. Vertragsbedingungen

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind frei-blei-bend und gelten für 3 Monate. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formular-mäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2. Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftragsnehmers verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden

3. Bei Sonderanfertigungen erklärt sich der Besteller mit einer Anpassung der Vertragsmenge bis zu +10% einverstanden. Entsprechendes gilt für die Berechnung der Mehrmenge. Teillieferungen sind zulässig.

III. Preisstellung

1. Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer, etwaige Verpackung und Wertsicherung.

2. Rollgeld, Transportversicherungs-Gebühren, Fracht, Zoll und dergleichen gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Für Kleinaufträge im Warenwert unter Euro 200,-berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von Euro 20,-.

4. Wenn nach Vertragsabschluß sich auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen. Unsere Preise entsprechen jeweils dem am Tage des Angebotes oder der Auftragsbestätigung gültigen Material-, Lohn- oder sonstigen Preisniveau. Sollte sich diese vor oder während der Ausführung des Auftrages ändern, so sind wir berechtigt, bei Ablieferung unsere Preise entsprechend zu berichtigen.

5. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

6. Bei Prototypen behalten wir uns Nachkalkulationen und evtl. Preisanpassungen vor.

IV. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Hiervon sind Werkzeugkostenrechnungen ausgenommen. Diese sind sofort nach Ausfallmusterlieferung netto zu begleichen.

2. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, dürfen wir unsere Leistungen zurückbehalten und die Fertigung bestellter Waren unterbrechen.

3. Die Übertragung von Vertragsrechten ohne unsere Zustimmung auf Dritte ist ausgeschlossen.

4. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Besteller gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungsempfang in Verzug. Der gesetzliche Verzugszins beträgt acht Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5. Mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend machen.

6. An uns unbekannte Besteller liefern wir nur gegen Vorauskasse.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtfor-derung uneingeschränktes Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware). Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Ihrer Einlösung als Bezahlung.

2. Der Empfänger ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Pfändung der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungs-Protokolls (Abschrift) zu melden. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, gelten die daraus sich ergebenden Kaufpreisforderungen als an uns abgetreten. Der Kunde ist solange befugt, die Forderung einzuziehen, bis dies auf Grund eines Zahlungsver-zuges oder eines Vermögensverfalls durch uns untersagt wird. Für diesen Fall ermächtigt uns der Käufer bereits hier in seinem Namen dem Kunden die Abtretung anzuzeigen. Zu diesem Zwecke hat uns der Käufer dann die Liste der Kunden und der Forderungen auszuhändigen. Im Falle des Zah-lungsverzuges oder des Vermögensverfalls sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind dann unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen. Die Erfüllung der laufenden Kaufverträge kann ganz oder teilweise von Vorauszahlungen oder Sicher-stellungen abhängig gemacht werden.

3. Wenn uns bei Abschluss des Vertrages unbekannt gewesen ist, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers den Anspruch der Gegenleistung gefährden, berechtigt uns dies, sofortige Stellung von Sicherheiten und Vorauszahlung zu verlangen, sowie von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die gleichen Rechte bleiben bestehen, wenn nach Vertragsabschluß in den Vermögensverhält-nissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Sofern wir wegen Nichterfüllung der beim Abschluss vereinbarten Verpflichtungen durch den Besteller von dem Recht zu Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen, hat der Käufer sämtliche infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen.

VI. Werkzeuge

1. Für im Auftrage des Bestellers herzustellende Werkzeuge wird ein Werkzeugkostenanteil berechnet. In Anbetracht der konstruktiven Leistung sind die Werkzeuge grundsätzlich unser Eigentum und verbleiben in unserem Besitz.

2. Evtl. Überholungen und Instandhaltungen der Werkzeuge gehen anteilmäßig an unseren Kunden. Bei Werkzeugen, die ausschließlich einem einzigen Kunden gehören, werden alle anfallenden Überho-lungs- und Instandhaltungskosten in voller Höhe nach Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.

3. Bei hoher Inanspruchnahme der kundeneigenen Werkzeuge ist nur eine begrenzte Überholung möglich, d. h., dass bei einer evtl. Neuerstellung die gesamten Werkzeugkosten zu Lasten des Kunden gehen.

4. Eine Amortisation von Werkzeugkostenanteilen ist grundsätzlich nicht vorgesehen und setzt ggf. eine Sondervereinbarung voraus. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 2 Jahren nach letzter Lieferung keine Nachbestellung erfolgt. Zur Annahme von Anschlussauf-trägen sind wir nicht verpflichtet.

VII. Lieferung

1. Der von uns bestätigte Liefertermin setzt die Einigung beider Teile über die Bedingungen des Geschäftes voraus. Er verschiebt sich automatisch um die Zeit, die zwischen Eingang der Bestellung und Absendung der Auftragsbestätigung liegt, sofern die Verzögerung bei der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten ist.

2. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Ver-sendungsmöglichkeiten die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet worden ist.

3. Die Lieferung verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, auch wenn sie beim Vor-lieferanten eintreten.

4. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe sowie Ausschuss eines für die Lieferung wesentlichen Werkstückes. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lie-ferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmever-pflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

5. Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessen Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.

6. Die Versicherung gegen Transportschaden erfolgt nur auf Verlangen des Bestellers.

VIII. Mängelhaftung und Gewährleistung

1. Unsere Waren sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dies gilt auch bei Vorliegen unwe-sentlicher Fehler oder geringfügiger Mengenabwei-chungen.

2. Den Besteller trifft die Obliegenheit, unsere Produkte nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und uns bei Vorliegen von Fehlern unverzüglich Mitteilung zu machen.

3. Unrichtige Montageanweisungen / Verwendungs-hinweise lösen keine Sachmängelansprüche bezüglich unserer Waren aus. Eine Gewähr für die Richtigkeit von Werbeaussagen von Zulieferern / Vor-materiallieferanten wird nicht übernommen.

4. Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung mängelfreier Ware. Die Nachlieferung beschränkt sich auf Leistungen am Sitz des Bestellers.

5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

6. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

7. Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.

8. Zwingendes Produkthaftungsrecht unter Einschluss der Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Hauptverwaltung des Lieferanten.

2. Bei allen sich aus dem oder über das Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt Krefeld als Gerichtsstand vereinbart. Wir können jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

4. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

5. Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).